Stadtmitte III – Vergnügungsstätten (B-Plan)

Kurzbeschreibung:

Aufstellung eines Bebauungsplanes GI 01/41 „Stadtmitte III – Vergnügungsstätten“

Räumliche Lage (soweit Raumbezug):

Innenstadtbereich; Begrenzung im Norden durch Nordanlage; im Osten durch die Ostanlage, die universitären Einrichtungen am Landgraf-Philipp-Platz, den Alten Botanischen Garten, die Grünanlagen an der Südanlage, Parkplatz nordwestlich des Baugrundstücks Bleichstraße 6 (ohne zentrale Sparkassenstelle im Neuenweg, den Johannesstift, die Johanneskirche, FINA-Parkhaus mit zwischenliegender Bauzeile); Begrenzung im Süden durch Straßenzug Flutgraben, Bahnhofstraße und Wieseck 

Angestrebte Ziele:

Zentrales Ziel ist es, die Gießener Einkaufsinnenstadt als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und durch eine geordnete und städtebaulich sinnvolle Lenkung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten eine langfristig positive Entwicklung der Stadtmitte zu sichern. Dabei sollen zur Umsetzung des vorhandenen Vergnügungsstättenkonzeptes geeignete planungsrechtliche Festsetzungen gefunden werden. 

Voraussichtlich Betroffene:

Anwohner, Eigentümer, Gewerbetreibende

Kosten  (soweit bezifferbar):

Kosten können nicht benannt werden, da keine Investition vorbereitet wird.

Beabsichtigte Verfahrensschritte  (Zeitpunkt / Dauer):

Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans auf Grundlage des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 BauGB.
Einleitungsbeschluss voraussichtlich 08.10.2015
Es soll ein Bauleitplanverfahren nach § 13BauGB mit zweistufiger Bürgerbeteiligung erfolgen. Auf einen Offenlegungsbeschluss wird verzichtet.  

Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (Zeitpunkt / Dauer):

Weitere Informationen zur Planung erhalten Sie zum Zeitpunkt der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Offenlegung über den Link:

http://www.giessen.de/Wohnen_Bauen_Planen/Stadtplanung/Bebauungspl%C3%A4ne/Aktuelle_Bauleitplanverfahren/

Weitere Informationen :

Stadtplanungsamt
E-Mail: stadtplanungsamt@giessen.de
Tel. 0641 306-1350

Kategorien

Zuständiges Amt
Status
archiviert!

Kommentare (2)

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Jan Buck

ID: 578 09.07.2020 10:25

Der städtische Umgang mit Vergnügungsstätten (s. auch Vergnügungsstättenkonzept) führt zu erheblichen Einschränkungen des Kulturangebots gerade für junge Leute. Die pauschale Gleichstellung von "Diskotheken" mit Rotlicht- und Glücksspielgewerbe trifft insbesondere und vor allem Musikspielstätten, die somit langsam aber sicher aus der Innenstadt verdrängt werden. Das resultiert in einem Kulturangebot, das völlig an den Bedürfnissen einer der jüngsten Städten Deutschlands vorbei geht.

Zur Eindämmung von Glücksspiel hat sich die pauschale Eindämmung von Vergnügungsstätten zudem als völlig ungeeignet erwiesen. So nutzt die Sportwettenbranche Schlupflöcher und umgeht die Einschränkungen von "Wettbüros" durch die Trennung des Geschäfts in eine "Wettannahmestelle" (gilt nicht als Vergnügunsstätte, ist gleichgesetzt mit dem Lotto-Toto-Laden) und eine "Sportsbar" (zählt als Gastronomie).

Jan Buck

ID: 579 09.07.2020 10:36

Siehe dazu z.B. das Positionspapier des Verbands der Musikspielstätten in Deutschland: https://www.livemusikkommission.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/09/Positionspapier-der-LiveKomm_-Kulturfreir%C3%A4ume-st%C3%A4rken.pdf

# 12 Einordnung von Musikclubs als Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen
(...) Alternativ könnte im Rahmen von aufzustellenden Bebauungsplänen in dichten, urbanen Kontexten der grundsätzliche Ausschluss von Vergnügungsstätten zugunsten präziserer Formulierungen und detaillierter Ausgestaltung des Bebauungsplans die Errichtung von Musikspielstätten ermöglicht werden. Anstatt pauschal Vergnügungsstätten auszuschließen,könnte ein expliziter Ausschluss von Spielhallen, Wettbüros, Striptease-Lokalen und Peepshows etc.)zur Lösung dieses Zuordnungsproblems beitragen.